Die Zugewinngemeinschaft

Sofern die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Das heißt: Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Vermögen erwerben, gehört zwar jedem Ehegatten allein, wird aber bei Ende der Zugewinngemeinschaft (Auflösung der Ehe oder Ehevertrag) untereinander duch Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen.

Die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Zugewinngemeinschaft, Haftung der Eheleute und Verwaltung des Vermögens

Die Eheschließung führt nicht automatisch dazu, dass das bereits vorhandene und das während der Ehe neu erworbene Vermögen den Eheleuten nun gemeinsam gehört. Vielmehr behält jeder Ehegatte das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen.

Beispiel 11

Frau Engel ist erwerbstätig. Ihr Gehalt, von dem die Familie lebt, wird auf ein Girokonto gezahlt, das sie auf ihren Namen eröffnet hat. Es handelt sich nicht automatisch um ein „Familienkonto“. Herr Engel hat auf dieses Konto nur dann Zugriff, wenn Frau Engel ihm eine Kontovollmacht erteilt hat.

Eine verheiratete Person haftet in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie (siehe Abschnitt 1.5.2).

Beispiel 12

Frau und Herr Engel wollen in ein „Häuschen im Grünen“ ziehen, das ihnen aber noch nicht gehört. Weil Herr Engel sich mit Grundstücken auskennt, schließt er das Geschäft über den Hauskauf allein ab. Obwohl es sich um ein gemeinsames Familienheim handelt, ist dennoch nur Herr Engel Eigentümer von Grundstück und Haus geworden. Will Frau Engel Miteigentümerin werden, muss sie mit Herrn Engel gemeinsam das Grundstück erwerben.

Beispiel 13

Für den Erwerb des „Häuschens im Grünen“ reicht das Ersparte von Herrn und Frau Engel nicht aus. Sie müssen ein Bankdarlehen aufnehmen. Schließt nur Herr Engel den Darlehensvertrag ab, so haftet nur er und nicht auch Frau Engel für die Darlehens­ ver­ bind­ lich­ keit, und zwar selbst dann, wenn beide Eheleute Eigen­ tümer der Immobilie geworden sind. Umgekehrt gilt aber auch: Unterschreiben beide den Darlehensvertrag, haften beide für die Rückzahlung des Darlehens, selbst dann, wenn – wie im obigen Beispiel – Herr Engel der alleinige Eigentümer der Immobilie wird.

Beide Eheleute können ihr eigenes Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.

Beispiel 14

Frau Engel kann ihre Aktien verkaufen, selbst wenn Herr Engel der Meinung ist, dass sie diese zur besseren Altersvorsorge behalten solle, denn Frau Engel kann über ihr eigenes Vermögen frei verfügen.

Allerdings gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfügungsfreiheit innerhalb der Zugewinngemeinschaft. Will einer der Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das ganze Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken etc.), benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).

Beispiel 15

Frau Engel ist Alleineigentümerin eines Baugrundstücks und möchte dieses an ihren Lieblingsneffen verschenken, der eine Familie gründen und ein Haus bauen will. Das Grundstück macht allerdings nahezu Frau Engels gesamtes Vermögen aus. Sie benötigt daher für die Schenkung die Zustimmung von Herrn Engel.

Will eine verheiratete Person über Gegenstände verfügen, die zwar in ihrem Alleineigentum stehen, aber zum ehelichen Haushalt gehören, benötigt sie ebenfalls die Zustimmung ihres Ehegat­ ten (§ 1369 BGB).

Beispiel 16

Die Wohnzimmereinrichtung der Familie Engel gehört Herrn Engel; er hat sie von seiner verstorbenen Großmutter geerbt. Er möchte die alten Möbel verkaufen, um Platz für eine moderne Ein­ richtung zu schaffen. Da die Möbel zum ehelichen Haushalt gehören, kann er dies aber nur mit Zustimmung von Frau Engel tun.

Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann bestehen, wenn dieser Güterstand endet, zum Beispiel durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung der Ehe oder durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein anderer als der gesetzliche Güterstand vereinbart wird. Im letzteren Fall wird es sich anbieten, den Zugewinnausgleich oder einen Ausschluss des Ausgleichs im Ehevertrag über den neuen Güterstand zu regeln.

Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn und zum Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, hat die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung, nicht durch Austausch oder Teilung von Vermögensgegenständen. Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch bei der Beendigung des Güterstandes, sondern muss geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.4).

Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn während der Ehe erzielt hat (§ 1371 Absatz 1 BGB).

Beispiel 17

Frau Engel, die kein Testament errichtet hat, stirbt und hinterlässt neben ihrem Ehemann Herrn Engel, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft lebte, zwei Kinder. Herr Engel erbt neben den beiden Kindern ein Viertel (vgl. § 1931 Absatz 1 BGB), dieser Erbteil wird noch um ein Viertel als pauschalen Zugewinn erhöht. Damit erbt nach der gesetzlichen Erbfolge Herr Engel die Hälfte und die beiden Kinder jeweils ein Viertel des Vermögens von Frau Engel.

Wenn der noch lebende Ehegatte nicht Erbe wird oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann er den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns fordern und zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Der kleine Pflichtteil wird nach dem gesetzlichen Erbteil berechnet, allerdings ohne Berücksichtigung des pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich.

Beispiel 18

Frau Engel stirbt und hinterlässt neben ihrem Ehemann Herrn Engel, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft lebte, zwei Kinder. In ihrem Testament hat sie die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt; diese erben also jeweils die Hälfte ihres Vermögens, Herr Engel ist durch das Testament enterbt. Herr Engel hat aber einen Anspruch gegen die Kinder auf Zahlung seines Pflichtteils von einem Achtel des Nachlasswertes als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von einem Viertel (vgl. § 2303 Absatz 2 BGB). Daneben hat er gegen sie einen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs, falls Frau Engel einen Zugewinn erzielt haben sollte.

In folgenden Fällen steht dem noch lebenden Ehegatten ausschließlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich zu:

  • bei einem Verzicht auf das Erbe oder auf den Pflichtteil,

  • bei Verlust des Erbrechts (sogenannte Erbunwürdigkeit),

  • bei der Entziehung des Pflichtteils.

Genauere Informationen zum Erbrecht finden sich in der vom Bundes­ ministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Erben und Vererben“ (www.bmj.de).

Zuletzt aktualisiert