Unterhalt aus Billigkeitsgründen

§ 1576 BGB

In besonderen Einzelfällen kann es sein, dass die im Vorfeld beschriebenen Voraussetzungen, nach denen ein Unterhaltsanspruch entstehen kann, zwar nicht vorliegen, es aber dennoch grob unbillig wäre, den Unterhalt zu versagen. Deshalb besteht ein Unterhaltsanspruch auch dann, wenn eine Erwerbstätigkeit aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwartet werden kann. Ein solcher Unterhaltsanspruch kann etwa dann bestehen, wenn die bedürftige Partei ein nicht gemeinsames Kind betreut, z. B. ein von beiden Eheleuten aufgenommenes Pflegekind.

Schwerwiegende Gründe dürfen jedoch nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

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