Der Zugewinnausgleich

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und einigen sie sich bei der Scheidung nicht über ihren Vermögensausgleich, so kann der Zugewinn auf Antrag eines Ehegatten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Dies geschieht wie folgt:

Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen). Vermögen, das einer von ihnen während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist in der Regel der Tag, an dem die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten erfolgte.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Der Person mit dem geringeren Zugewinn steht die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn der anderen Person zu (Ausgleichsforderung, § 1378 Absatz 1 BGB).

Beispiel 2

Beispiel 2
Herr Engel
Frau Engel

Anfangsvermögen bei der Eheschließung

in bar: 10.000 €

in bar: 15.000 €

Endvermögen bei der Zustellung

des Scheidungsantrags

Grundeigentum:

100.000 €

Sparguthaben:

25.000 €

Höhe des Zugewinns

90.000 €

10.000 €

In diesem Beispiel übersteigt der Zugewinn von Herrn Engel den von Frau Engel um 80.000 Euro. Der Ehefrau steht als Ausgleichsforderung die Hälfte dieses Be­ trages zu, also 40.000 Euro.

Bei der Berechnung des Zugewinns ist auch zu berücksichtigen, dass ein Ehegatte zu Beginn der Ehe Schulden hatte (negatives Anfangsvermögen, § 1374 Absatz 3 BGB).

Beispiel 3

Beispiel 3
Herr Engel
Frau Engel

Anfangsvermögen bei der Eheschließung

negativ: -20.000 €

in bar: 15.000 €

Endvermögen bei der Zustellung des Scheidungsantrags

Grundeigentum: 100.000 €

Sparguthaben: 25.000 €

Höhe des Zugewinns

120.000 €

10.000 €

Mit dem negativen Anfangsvermögen übersteigt der Zugewinn von Herrn Engel den von Frau Engel um 110.000 Euro. Frau Engel hat einen Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 55.000 Euro gegen Herrn Engel.

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Die ausgleichsberechtigte Person kann in der Regel nicht verlangen, dass bestimmte Vermögensgegenstände auf sie übertragen werden, die der ausgleichspflichtigen Person gehören. In Ausnahmefällen kann das Familien­ gericht jedoch auch einzelne Vermögensgegenstände übertragen, § 1383 BGB, deren Wert auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

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