Der Ehename
Eheleute sind nicht verpflichtet, sich für einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu entscheiden. Sie sollen aber nach § 1355 BGB einen Ehenamen bestimmen, denn damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen eventueller gemeinsamer Kinder fest.
Ehename kann
der von einem der Ehegatten bei der Bestimmung des Ehenamens geführte Name sein oder
ein hiervon abweichender Geburtsname eines der Ehegatten.
Neben dem Geburtsnamen kann also auch der Name zum Ehenamen bestimmt werden, den einer der Partner bislang aufgrund einer früheren Ehe geführt hat, also ein „erheirateter“ Name.
Diejenige Person, deren Name nicht Ehename wird, kann ihren Geburtsnamen oder den bei der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Ein gemeinsamer Doppelname kann hingegen nicht gewählt werden.
Beispiel 1
Frau Engel und Herr Weiß heiraten. Beide führten bis zur Eheschließung ihre Geburtsnamen. Sie können nun bestimmen, ob „Engel“ oder „Weiß“ ihr gemeinsamer Familienname werden soll.
Entscheiden sie sich für den Ehenamen „Weiß“, also den Geburtsnamen des Mannes, hat die Frau zusätzlich die Möglichkeit, dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen. Demzufolge kann sie nun Frau „Engel-Weiß“ oder Frau „WeißEngel“ heißen.
Wird der Geburtsname der Ehefrau, also „Engel“, zum Ehenamen bestimmt, kann Herr Weiß zwischen den gleichen Optionen wählen.
Es besteht keine Möglichkeit, sich für den gemeinsamen Doppelnamen „Engel-Weiß“ oder „WeißEngel“ zu entscheiden.
Beispiel 2
Wenn die Ehefrau von Herrn Weiß zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr ihren Geburtsnamen „Engel“, sondern den Ehenamen aus ihrer ersten Ehe „Schön“ trägt, gilt Folgendes: Auch der Name „Schön“ kann als Ehename bestimmt werden. Ist dies der Fall, hat Herr Weiß die Möglichkeit, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen. Somit kann er Herr „Schön-Weiß“ oder Herr „Weiß-Schön“ heißen. Wird der Ehename „Weiß“ gewählt, kann die Ehefrau sowohl ihren Geburtsnamen als auch den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Sie kann damit „Engel-Weiß“ oder „Weiß-Engel“ heißen, aber auch „Schön-Weiß“ oder „Weiß-Schön“
Die Eheleute sollen bei der Eheschließung gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklären, welchen Ehenamen sie führen wollen. Wird die Erklärung erst später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Wenn jemand dem Ehenamen den bisherigen Namen hinzufügt, stellt sich häufig die Frage, ob er zukünftig ausschließlich beide Namensteile benutzen darf. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben, nämlich dann, wenn sich die Identität der betreffenden Person von einer Behörde oder einem anderen Amtsträger ansonsten nicht zweifelsfrei feststellen ließe. Im privaten Bereich kann eine verheiratete Person ihren Namen hingegen beliebig führen, sofern dies nicht betrügerischen Zwecken dient.
Beispiel 3
Herr Engel-Weiß kann im privaten Schriftverkehr oder auf seinem Bürozimmerschild weiter seinen Geburtsnamen „Weiß“ benutzen.
Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen, führen sie jeweils ihren bis dahin geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter.
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