Unterhalt wegen Kindesbetreuung

§ 1570 BGB

Nach der Scheidung hat der Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Der betreuende Elternteil hat hier die Wahl, ob er arbeiten will oder nicht. Der Anspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Bei der Entscheidung darüber, ob sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes verlängert, sind die Belange des Kindes und die jeweiligen Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. In dem Maße, in dem eine kindgerechte Betreuung gewährleistet ist, wird von der unterhaltsberechtigten Person in der Regel eine Erwerbstätigkeit erwartet.

Der Unterhalt kann mit Blick auf die nacheheliche Solidarität auch dann länger verlangt werden, wenn dies unter Berücksichtigung folgender Faktoren der Billigkeit entspricht:

  • der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe,

  • der Dauer der Ehe.

Maßgeblich dabei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. So kann jemandem, der die Erwerbstätigkeit im Interesse der Kindererziehung dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als jemandem, der von vornherein bald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.

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