Nutzung der gemeinsamen Wohnung und Verteilung der Haushaltsgegenstände

Bei der Trennung der Eheleute müssen sich diese häufig mit der Frage befassen, wer von ihnen künftig die eheliche Wohnung nutzen darf und wie die Haushaltsgegenstände (z.B. Einrichtungsgegenstände, Familienauto etc.) verteilt werden sollen. In der Praxis regeln die Eheleute diese Fragen meist einvernehmlich.

Kommt es jedoch nicht zu einer Einigung, gilt Folgendes:

Wenn die Eheleute getrennt leben oder wenn einer von ihnen dies beabsichtigt, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Benutzung zu überlassen (sogenannte Wohnungszuweisung), soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB).

Beispiel

Herr Engel betrinkt sich regel­ mäßig schwer. Er zerstört dann Einrichtungsgegenstände und beleidigt Frau Engel sowie die gemeinsamen Kinder. Frau Engel möchte sich trennen und die Wohnung allein nutzen. Ist Herr Engel mit seinem Auszug nicht einverstanden, kann Frau Engel beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung an sich beantragen, insbesondere dann, wenn es für sie und die gemeinsamen Kinder keine andere Wohnmöglichkeit gibt. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und auf Wohnrechte ist dabei Rücksicht zu nehmen.

Hat einer der Ehegatten den anderen körperlich misshandelt oder bedroht, ist die ganze Wohnung in der Regel demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der verletzt oder bedroht worden ist (siehe dazu auch die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“, die Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de finden).

Die Wohnungszuweisung dient dazu, die Nutzung der Wohnung vorübergehend während des Getrenntlebens zu regeln.

Sie soll nicht die Ehescheidung vorbereiten oder erleichtern.

Auch die Benutzung der Haushaltsgegenstände kann für die Zeit des Getrenntlebens geregelt werden (§ 1361a BGB). Dabei können die Eheleute jeweils voneinander die Herausgabe der ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Person, von der die Herausgabe verlangt wird, die Gegenstände für die Führung des eigenen neuen Haushalts benötigt und die Überlassung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (z. B. die Überlassung der Waschmaschine an den Ehegatten, bei dem die Kinder leben).

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