Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
§ 1573 Absatz 1 BGB
Ein Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn eine der beiden Parteien nach der Scheidung oder nach dem Wegfall sonstiger Unterhaltsansprüche keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.
Ob eine Erwerbstätigkeit angemessen ist, richtet sich unter anderem nach folgenden Faktoren:
Ausbildung
Fähigkeiten,
Lebensalter,
Gesundheitszustand,
eheliche Verhältnisse unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr ohne Weiteres entscheidend. Er ist nur noch ein Kontrollaspekt bei der Frage, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit nach der Scheidung als angemessen anzusehen ist und daher aufgenommen werden muss.
Wer geschieden wurde, kann zudem nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass als angemessen allein eine Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, die dem ehemals erlernten Beruf entspricht. Vielmehr muss diese Person bereit sein, Umstellungen in Kauf zu nehmen und sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen.
Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit besteht nicht mehr, wenn die geschiedene Person den eheangemessenen Lebensbedarf über eine gewisse Zeit hinweg eigenständig bestreiten und damit nachhaltig sichern konnte. Im Regelfall ist davon nach einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren auszugehen.
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