Höhe des Unterhalts, Leistungsfähigkeit
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebens bedarf. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung und in der Regel auch die Kosten einer angemessenen Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Der Unterhaltsbetrag für den laufenden Lebensbedarf ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich zu Beginn nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den Lebensstandard während der Ehe geprägt haben.
Ergeben sich nach der Scheidung Änderungen der Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person, sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, sie wurden verursacht durch
eine Verletzung der Erwerbspflicht (z. B. selbst veranlasste Kündigung des Arbeitsplatzes),
Einkommenssteigerungen aufgrund einer unerwarteten Entwicklung (z. B. Karrieresprung).
In diesen Fällen wird der Unterhalt weiterhin nach dem ursprünglichen eheprägenden Einkommen bemessen.
Wenn jemand, der sich in der Ehe um Haushalt und Familie gekümmert hat, nach der Scheidung erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder diese ausweitet, wird das daraus erzielte Einkommen ebenfalls als eheprägend angesehen.
Wie auch beim Trennungsunterhalt wird das Gesamteinkommen bei der Eheleute – ermäßigt um einen Erwerbstätigenbonus – von den Gerichten grundsätzlich hälftig aufgeteilt.
Eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person werden auf den Unterhaltsanspruch in der Regel angerechnet. Hierbei sind auch Erträge aus geerbtem Vermögen oder aus Zugewinnzahlungen zu berücksichtigen, da es nicht auf die Herkunft der Gelder ankommt.
Für den verbleibenden Betrag muss die unterhaltspflichtige Person nur dann aufkommen, wenn sie leistungsfähig ist (siehe Verlinkung).
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