Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wie alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche, nur unter folgenden Voraussetzungen:
Die Person, die Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein.
Bedürftig ist, wer seinen grundlegenden Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln nicht decken kann.
Die Person, von der Unterhalt verlangt wird, muss leistungsfähig sein.
Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Welcher Betrag für den eigenen Unterhalt als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab. Der unterhaltspflichtigen Person muss in jedem Fall mehr als der sozialhilferechtliche Bedarf bleiben (sogenannter Selbstbehalt). Der Selbstbehalt ist beim Unterhalt an die Ehefrau oder den Ehemann höher als bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern (Kindesunterhalt). Die Höhe des jeweiligen Selbstbehalts kann der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, einem von Vertretern aller Oberlandesgerichte erarbeiteten Tabellenwerk, entnommen werden (vgl. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/ infos/Duesseldorfer_Tabelle/).
Die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person wird – wie bei der gesamten Unterhaltsberechnung – nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen beurteilt. Hierzu werden folgende Posten vom Bruttoeinkommen abgezogen:
Steuern,
Sozialabgaben,
berufsbedingte Aufwendungen,
Kosten für Krankheits- und Altersvorsorge.
Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Abzüge zulässig sein, etwa Schulden oder krankheitsbedingte Mehrkosten.
Die unterhaltspflichtige Person darf sich der Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie beispielsweise ohne wichtigen Grund ihre Arbeit kündigt und so arbeitslos wird. Sollte sie dies dennoch tun, muss sie damit rechnen, dass bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt wird, sie also so behandelt wird, als hätte sie ihr vorheriges Einkommen noch.
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