Der Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt)

Leben die Eheleute getrennt, ohne dass die Ehe bereits geschieden ist, dann können sie voneinander angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). \

Dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird.

Der Trennungsunterhalt umfasst – anders als der Familienunterhalt während des Zusammenlebens – nur den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, nicht aber denjenigen der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen.

Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte muss in der Regel im ersten Jahr nach der Trennung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, insbesondere dann nicht, wenn er bereits längere Zeit nicht erwerbstätig war. Allerdings kann ein nicht erwerbstätiger Ehegatte schon vor Ablauf des Trennungsjahres darauf verwiesen werden, den Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn

  • dies von ihm angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute erwartet werden kann (hierbei werden insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit sowie die Dauer der Ehe berücksichtigt) und

  • die Ehe erst von kurzer Dauer ist (in der Regel nicht länger als drei Jahre).

Je länger die Trennungsphase dauert und je geringer die Wahrscheinlich­- keit einer Versöhnung der Eheleute wird, desto wahrscheinlicher wird es, dass auch der bislang nicht tätige Ehegatte darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt selbst zu verdienen.

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