Die Trennungszeit als Voraussetzung für den Scheidungsantrag
Die Eheleute leben getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Zumindest ein Ehegatte muss die Fortführung der Ehe ablehnen.
Beispiel 1
Frau Engel und ihre Ehefrau streiten nur noch miteinander. Frau Engel reicht es: Sie erklärt ihrer Ehefrau, dass sie sich endgültig trennt. Sie sucht sich eine eigene Wohnung und zieht aus der ehelichen Wohnung aus. Nach einem Jahr beantragt sie die Scheidung, da sie die Fortführung der Ehe mit ihrer Ehefrau ablehnt.
Selbst dann, wenn die Eheleute für eine n Versöhnungsversuch kurze Zeit wieder zusammenleben, wird die bereits vor dem Versöhnungsversuch liegende Trennungszeit berücksichtigt.
Das Gericht kann das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn es im Scheidungstermin bei der persönlichen Anhörung beider Eheleute den Eindruck gewonnen hat, dass doch noch Aussicht auf eine Fortsetzung der Ehe besteht, z. B. mit Hilfe einer Eheberatung.
In ganz besonderen Ausnahmefällen kann das Gericht die Scheidung ablehnen, nämlich dann, wenn
es im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, die gescheiterte Ehe aufrechtzuerhalten, oder
eine Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, zu so schweren Härten führen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
Diese Härteklausel kann allerdings nur bei außergewöhnlichen Umständen angewendet werden, etwa wenn die scheidungsunwillige Person unheilbar krank ist und der anderen Person ein weiteres Warten zugemutet werden kann.
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