Das Scheitern der Ehe
Im Eherecht gilt seit 1977 das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Es kommt also auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe und auf die Prognose für die Zukunft an. Unerheblich ist, wer für das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft verantwortlich ist. Das Gericht hat allein zu prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.
Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber folgende Vermutungen aufgestellt:
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen
Das Scheitern der Ehe wird vom Gericht nach einer bestimmten Zeitspanne des Getrenntlebens vermutet, wenn
beide Ehegatten die Scheidung beantragen und bereits ein Jahr getrennt leben,
einer der Ehegatten die Scheidung beantragt, der andere der Scheidung zustimmt und die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt leben,
einer der Ehegatten die Scheidung beantragt und die Trennung bereits drei Jahre andauert; der andere Ehegatte kann das vermutete Scheitern nicht widerlegen.
Wenn die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur in wenigen Ausnahmefällen geschieden werden, etwa dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, aus Gründen, die in der Person des anderen liegen (z.B. demütigende Beschimpfungen, Tätlichkeiten und ernsthafte Bedrohungen durch den anderen Ehegatten), eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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