Die eheliche Lebensgemeinschaft
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Mit der Eheschließung verpflichten sich die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen füreinander Verantwortung. Darunter wird verstanden, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaft verlangen können.
Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt jedoch einige Grundregeln vor. So werden im Eherecht unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Ehegatten unter anderem folgende Bereiche geregelt:
Ehename,
Familienunterhalt und Haushaltsführung,
Eheliches Güterrecht.
Nach einer Eheschließung gelten also für die Eheleute automatisch bestimmte rechtliche Regelungen, auch wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben.
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