Der Ehevertrag

Der Abschluss eines Ehevertrags bietet sich dann an, wenn die Eheleute meinen, dass der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt. So können sie stattdessen beispielsweise den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft oder auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder innerhalb eines bestimmten Güterstandes vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen. Aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt können vertraglich festgelegt werden.

Beispiel 19

Herr Engel ist Inhaber eines Unternehmens. Da Herrn Engel bekannt ist, dass die Ermittlung eines Unternehmenswerts sehr aufwendig ist und oftmals sogar zu Streitigkeiten führt, verein­ bart er mit seinem Ehemann im Ehevertrag, das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen.

Allerdings sind nicht alle Regelungen, die in Eheverträgen vorgesehen werden, rechtlich wirksam. Kommt es beispielsweise zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten und treten noch bestimmte weitere Umstände hinzu, kann der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Dann gelten wieder die gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehevertrag eigentlich ausschließen sollte.

Solche Umstände können etwa dann vorliegen, wenn sich einer der Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages die Unerfahrenheit des anderen zunutze macht oder wenn sich einer der Ehegatten in einer Zwangslage befindet und der andere dies zu dessen Benachteiligung ausnutzt. Aber auch der Verstoß gegen die Interessen eines Kindes kann zur Nichtigkeit des Ehevertrags führen, beispielsweise dann, wenn auf zukünftigen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verzichtet wird.

Wenn sich die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ganz erheblich von der Lebensplanung unterscheidet, die dem Ehevertrag ursprünglich zugrunde lag, und dies für einen der Ehegatten unzumutbare Folgen hat, kommt eine Anpassung des bestehenden Ehevertrags an die geänderten Umstände in Betracht.

Die Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Ob eine Regelung tatsächlich sitten­ widrig und damit nichtig ist oder ob sie angepasst werden muss, lässt sich letztlich nur im Einzelfall beurteilen.

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, § 1408 BGB. Er muss von beiden Eheleuten bei einer Notarin oder einem Notar unterschrieben werden; beide Eheleute müssen gleichzeitig anwesend sein. Dies hat den Vorteil, dass die Eheleute sich zugleich über die vorgesehenen Bestimmungen rechtlich beraten lassen können.

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