Besonderheiten zum Güterrecht für in der DDR geschlossene Ehen

Das eheliche Güterrecht für Eheleute aus den neuen Bundesländern hat sich zum 3. Oktober 1990 grundlegend geändert.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetz­ buches der DDR (FGB) gelebt haben, sind zu diesem Datum ohne weiteres Zutun in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des Bürgerlichen ­ Gesetzbuches eingetreten (Artikel 234 § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB).

Die Grundzüge der Zugewinngemeinschaft sind in Abschnitt 1.6.1 erläutert. Soweit die Eheleute noch im alten Güter­ stand des FGB gemeinschaftliches Eigentum gebildet hatten, ist dieses Eigentum zu grundsätzlich gleichen Bruchteilen geworden (Artikel 234 § 4a EGBGB), d. h., jeder Ehegatte kann nunmehr grundsätzlich allein über seinen Anteil verfügen.

Dem gesetzlichen Wechsel in den Güter­ stand der Zugewinngemeinschaft konnte jede verheiratete Person bis zum 2. Oktober 1992 durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber jedem Kreisgericht (heute Amtsgericht) widersprechen (Artikel 234 § 4 EGBGB). Eheleute, die eine solche Erklärung abgegeben haben, leben also weiterhin im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR. Allerdings werden sowohl auf das bestehende als auch auf das künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften zur Gütergemeinschaft entsprechend angewendet. Bei einer Scheidung wird diese Gemeinschaft jedoch nach den Vorschriften des Familiengesetzbuches der DDR aufgelöst.

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