Die Gütertrennung

Die Gütertrennung muss von den Eheleuten durch notariellen Vertrag vereinbart werden (§ 1414 BGB). Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten, ohne dass es nach dem Ende der Ehe zu einem etwaigen Zugewinnausgleich kommt. Jeder Ehegatte behält das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen. Die Eheleute können ihr Vermögen unabhängig voneinander verwalten und – im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft – ohne Einschränkungen frei darüber verfügen.

Während des Bestehens der Ehe gibt es zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Gütertrennung kaum Unterschiede. Ein wichtiger Unterschied ist jedoch, dass bei der Gütertrennung – anders als bei der Zugewinngemeinschaft – der jeweilige Ehegatte auch über sein Vermögen im Ganzen frei verfügen darf und bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.

Gütertrennung kann auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung durch die Eheleute eintreten, zum Beispiel dann, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag aufgehoben oder ausgeschlossen wird, ohne dass zugleich ein anderer Güterstand vereinbart wurde.

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