Aufstockungsunterhalt
§ 1573 Absatz 2 BGB
Geht die geschiedene bedürftige Person zwar einer Erwerbstätigkeit nach, reichen die daraus erzielten Einkünfte aber nicht aus, um den vollen eheangemessenen Unterhaltsbedarf zu decken, so kann sie von dem geschiedenen Ehegatten als Aufstockungsbetrag den Betrag verlangen, der sich aus dem vollen Unterhaltsanspruch abzüglich der eigenen Einkünfte ergibt.
VorherigeUnterhalt wegen ErwerbslosigkeitNächsteUnterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Zuletzt aktualisiert