Gemeinsame Wohnung und Haushaltsgegenstände

Für die gemeinsame Wohnung und die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach der Scheidung gilt grundsätzlich Folgendes: Der Ehegatte, der auf die Nutzung der Wohnung oder der Haushaltsgegenstände im stärkeren Maße angewiesen ist, kann von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Wohnung oder die Haushaltsgegenstände überlässt (§§ 1568a, 1568b BGB). Wenn die Ehegatten sich darüber nicht einigen können, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Das Familiengericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere die Lebensumstände beider Eheleute und das Wohl der gemeinsamen Kinder zu beachten.

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