Wohnung

Bei einer Mietwohnung übernimmt der Ehegatte, der in der Wohnung bleiben darf, das Mietverhältnis – gleichgültig, ob vorher beide Eheleute oder nur einer von ihnen Mieter war.

Bei Wohneigentum gilt:

  • Ist nur einer der beiden Ehegatten Eigentümer der bisherigen Wohnung, hat der andere nur in Ausnahmefällen ein Benutzungsrecht, nämlich 37 dann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

  • Ist die Wohnung gemeinsames Eigen- tum beider Eheleute, gelten die in Abschnitt 3.3 genannten Grundsätze.

In beiden Fällen haben sowohl der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, als auch der Ehegatte, der sein Eigentum nicht mehr nutzen darf, Anspru­ch darauf, dass zwischen ihnen ein Mietvertrag abgeschlossen und eine ortsübliche Miete vereinbart wird.

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