Haushaltsgegenstände
Bei Haushaltsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die den Eheleuten gemeinsam gehören, und solchen, die einem von ihnen allein gehören.
Bei Haushaltsgegenständen, die beiden gemeinsam gehören, gelten die in Abschnitt 3.3 genannten Grundsätze. Der Ehegatte, der den Haushaltsgegenstand abgeben muss, kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Auf Haushaltsgegenstände, die einem der beiden Ehegatten allein gehören, hat der andere keinen Anspruch.
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