Haushaltsgegenstände

Bei Haushaltsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die den Eheleuten gemeinsam gehören, und solchen, die einem von ihnen allein gehören.

  • Bei Haushaltsgegenständen, die beiden gemeinsam gehören, gelten die in Abschnitt 3.3 genannten Grundsätze. Der Ehegatte, der den Haushaltsgegenstand abgeben muss, kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

  • Auf Haushaltsgegenstände, die einem der beiden Ehegatten allein gehören, hat der andere keinen Anspruch.

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