Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§§ 1571, 1572 BGB
Eine geschiedene Person kann Unterhalt verlangen, wenn eine Erwerbstätigkeit von ihr aus folgenden Gründen nicht erwartet werden kann:
wegen ihres Alters
wegen Krankheit oder Gebrechen
wegen anderer Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte.
Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorliegen.
Für den Unterhalt wegen Alters ist keine feste Altersgrenze vorgesehen. Grundsätzlich besteht jedoch bis zur Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhe stand eine Erwerbspflicht. Spätestens ab diesem Alter wird eine Erwerbstätigkeit von der unterhaltsberechtigten Person nicht mehr erwartet. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters besteht auch dann, wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Altersrente bezogen haben.
Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen kann auch bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Person schon bei der Eheschließung krank war und die Krankheit später noch besteht.
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