Rechtliche Vertretung zwischen Ehegatten

Anders als vielfach angenommen können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten, denn grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Die Eheschließung führt grundsätzlich nicht zu einer solchen Vertretungsbefugnis.

Beispiel 4

Das Ehepaar Engel will in eine gemeinsame Mietwohnung ziehen. Den Mietvertrag unterschreibt nur Herr Engel. Frau Engel ist damit nicht Mietvertragspartei geworden. Der Vermieter kann die Miete daher nur von Herrn Engel fordern; Frau Engel kann gegenüber dem Vermieter neben Herrn Engel allerdings auch keine Mieterrechte geltend machen.

Beispiel 5

Das Ehepaar Engel will in eine gemeinsame Mietwohnung ziehen. Den Mietvertrag unterschreibt nur Herr Engel. Frau Engel hat aber Herrn Engel zuvor bevollmächtigt, für sie den Mietvertrag mit abzuschließen. Das tut Herr Engel. Damit ist Frau Engel ebenfalls Mietvertragspartei geworden.

Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Ehegatten sich nicht gegenseitig vertreten können, gibt es zwei Ausnahmen:

  • Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge,

  • Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.

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