Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

§ 1575 BGB

Es kommt vor, dass eine Schul- oder Berufsausbildung in Erwartung der Ehe oder während der Ehe abgebrochen oder nicht aufgenommen wird. In solchen Fällen soll die geschiedene Person während der Zeit der notwendigen Ausbildung, der Fortbildung und der Umschulung Unterhalt beanspruchen können, um ihr die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern und eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern. Voraussetzung ist jedoch, dass ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

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