Nachehelicher Unterhalt

Die folgenden Informationen gelten nur für Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden Für zuvor geschiedene Ehen ist weiterhin das bis zum 30. Juni 1977 geltende Recht maßgebend (Ehegesetz).

Das Unterhaltsrecht wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 reformiert. Mit dieser Reform ist das Unterhaltsrecht an die gewandelten gesellschaftlichen Wertvorstellungen angepasst worden. Für den nachehelichen Unterhalt bedeutet dies, dass eine geschiedene Person für ihren Lebensunterhalt nun stärker selbst verantwortlich ist.

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Getrenntlebens endet, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Beim nachehelichen Unter­- halt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Dies bedeutet: Nach der Scheidung sind beide Parteien prinzipiell gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der bedürftige Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch weiterhin Unterhalt von seinem ehemaligen Ehegatten verlangen.

Ein Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle vorgesehen (sogenannte Unterhaltstatbestände), deren Voraussetzungen aber oft erfüllt sind. Trotz des mit der Reform nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankerten Grundsatzes der Eigenverantwortung wird daher – zumindest für eine gewisse Zeit – häufig ein Anspruch auf Unterhalt bestehen.

Grund für diese Unterhaltsregelungen ist, dass der wirtschaftlich schwächere, bedürftige Ehegatte auch nach der Ehe auf die Solidarität des anderen vertrauen dürfen muss, wenn dieser wirtschaftlich besser gestellt ist. Das gilt vor allem dann, wenn sich ehebedingte Nachteile auf sein Erwerbs- leben auswirken.

Der nacheheliche Unterhalt umfasst – wie der Trennungsunterhalt – nur den Lebensbedarf der bedürftigen Partei, nicht aber denjenigen der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch.

Nach dem Gesetz gibt es folgende Unterhaltsansprüche:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung,

  • Unterhalt wegen Alters,

  • wegen Krankheit oder Gebrechen,

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit,

  • Aufstockungsunterhalt,

  • Unterhalt für die Zeit der Ausbildung,

  • Fortbildung oder Umschulung,

  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Einzelheiten zu den verschiedenen Ansprüchen finden Sie in den nächsten Abschnitten.

Zuletzt aktualisiert