Familienunterhalt und Haushaltsführung
Die Eheleute sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zum Unterhalt der gemeinsamen Familie beizutragen. Grundsätzlich sind die Eheleute in ihrer Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit) aufteilen.
Der Familienunterhalt umfasst insbesondere den gesamten Bedarf der Eheleute und ihrer Kinder (§ 1360a BGB):
Kosten für Lebensmittel, Miete, Ausstattung der Wohnung, Kleidung,
Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, z. B. für Freizeitgestaltung, für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, für Kranken- und Altersvorsorge,
Geld zur freien Verfügung (Taschengeld) für den haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten und für die gemeinsamen Kinder.
Haben sich die Eheleute einvernehmlich dazu entschieden, dass einer der Ehegatten überwiegend den Haushalt führt, so erfüllt er seine Unterhaltspflicht meist allein durch die Haushaltsführung; zu einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit ist er daher in aller Regel nicht verpflichtet. Eine Erwerbstätigkeit der haushaltsführenden Person kann aber unter Umständen dennoch erforderlich sein, etwa dann, wenn das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern.
Der Person, die den Haushalt führt, muss für einen angemessenen Zeitraum im Voraus das sogenannte Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt werden. Das Wirtschaftsgeld dient dazu, die notwendigen und regelmäßigen Haushaltsausgaben zu decken. Darüber hinaus hat sie, soweit sie nicht selbst erwerbstätig ist, einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld.
Leben die Eheleute getrennt, gelten andere Regelungen (siehe dazu Abschnitt 2.2).
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