Die Gütergemeinschaft bzw. Errungenschaftsgemeinschaft

Auch die Gütergemeinschaft muss von den Eheleuten durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden (§ 1415 BGB).

In der Gütergemeinschaft werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel zu gemeinsamem Vermögen der Eheleute (Gesamtgut, § 1416 BGB).

Über seinen Anteil am Gesamtgut und über einzelne Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, kann ein Ehegatte nicht frei verfügen und er ist auch nicht berechtigt, die Teilung zu verlangen (§ 1419 BGB).

Daneben können die Eheleute Sondergut (§ 1417 BGB) haben, welches nicht zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird. Dies sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, wie zum Beispiel unpfändbare Forderungen oder der Anteil an einer Personengesellschaft.

Außerdem können einem Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände als Alleineigentum vorbehalten sein. Zu diesem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) gehört insbesondere das Vermögen, das durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist oder das unter bestimmten Voraussetzungen von einem Ehegatten geerbt worden ist.

Als Sonderform der Gütergemeinschaft können die Eheleute auch eine Errungenschaftsgemeinschaft begründen, die im deutschen Recht nicht gesondert gesetzlich ausgestaltet ist. Dazu müssen sie im Ehevertrag festlegen, dass das gesamte vor der Eheschließung erworbene Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.

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