Die Wahl-Zugewinngemeinschaft

(gemeinsamer deutsch-französischer Güterstrand). Entscheiden sich Eheleute für den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB), so bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen.

Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z. B. durch Erklärung von landwirtschaftlichen Flächen zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dieser Güterstand kann auch nach französischem Recht als Wahlgüterstand vereinbart werden. Er bietet sich deshalb insbesondere für deutsch-französische Paare an, die in Deutschland und in Frankreich leben bzw. von einem Staat in den anderen umziehen wollen.

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