Einschränkung des Unterhaltsanspruchs
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann ausnahmsweise versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme für den unterhaltspflichtigen Ehegatten grob unbillig wäre.
Die Härteklausel beim nachehelichen Unterhalt (siehe Abschnitt 4.9) gilt für die Einschränkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt durch gesetzliche Verweisung. Der Härtefall der kurzen Ehedauer gilt hier allerdings nicht, da die Ehe noch besteht.
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