Berechnung des Unterhalts

Da beide Eheleute in der Trennungszeit finanziell so gestellt sein sollen, wie es dem ehelichen Lebensstandard entsprach, steht beiden Ehegatten grundsätzlich jeweils die Hälfte des in der Ehe verfügbaren Gesamteinkommens zu (Halbteilungsgrundsatz). Hierbei gilt das Einkommen als verfügbar, das zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs während der Ehe zur Verfügung stand und noch vorhanden ist. Erwerbstätigen Ehegatten wird aber in der Regel ein zusätzlicher Teil seines Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus).

Die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten führt im Allgemeinen dazu, dass sich dessen Unterhaltsanspruch mindert.

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