Vorwort
„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“
… so heißt es in § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB. Dennoch bleiben Konflikte in einer Ehe nicht aus. Entschließen sich die Eheleute zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Trennung, müssen bestimmte Regelungen getroffen werden.
Trotz der Trennung sind die Eheleute noch in starkem Maße füreinander verantwortlich. Daran ändert auch ein eingeleitetes Scheidungsverfahren grundsätzlich nichts. Zudem ist die Ehe bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist denkbar.
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